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Aktuelles2021-06-07T00:50:18+02:00

Bagatellschadengrenze bei 700 Euro für Beauftragung eines Sachverständigen

(DAV). Im Straßenverkehr kommt es sehr häufig zu Unfällen mit nur geringem Schaden. Daher stellt sich schnell die Frage: Soll ich einen Sachverständigen hinzuziehen? Grundsätzlich haben Unfallopfer umfassende Schadensersatzansprüche. Dazu gehören neben dem reinen Sachschaden an dem Auto auch noch Kosten für einen Rechtsanwalt oder einen Gutachter.

Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze, ab der ein Gutachter beauftragt werden darf. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2022 (AZ: 120 C 1071/21) liegt diese bei 700 Euro.

Unfall mit geringem Sachschaden

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall betrug nach einem Verkehrsunfall der Schaden an einem Pkw 1.090,13 Euro, dazu kam eine Wertminderung von 200 Euro. Das Unfallopfer machte neben dem Schaden auch die Kosten eines privaten Sachverständigen in Höhe von 517,39 Euro geltend. Die beklagte Versicherung lehnte die Übernahme dieser Kosten ab. Ihrer Ansicht nach sei die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen bei einem Bagatellschaden nicht erforderlich gewesen.

Bagatellgrenze für die Hinzuziehung eines Gutachters bei 700 Euro

Das sah Amtsgericht Braunschweig anders und entschied zugunsten der Klägerin. Die Versicherung musste zahlen. Auch bei einem vermeintlich geringen Schaden kann man – ebenso wie einen Rechtsanwalt – einen privaten Sachverständigen beauftragen. Sollte der Schaden jedoch nicht mehr als 700 Euro betragen, werden zwar die Sachschäden und die Anwaltskosten ersetzt, nicht jedoch das Honorar für den Gutachter.

Stärkung der Autofahrer

Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte müssen sich Autofahrer grundsätzlich keine Sorgen machen. Die Komplexität moderner Fahrzeuge hat dazu geführt, dass es kaum Fälle von echten Bagatellschäden gibt. Die Wertgrenze von 700 oder 750 Euro wird schon bei kleinen Lackschäden schnell überschritten. Karosserieschäden liegen ohnehin deutlich darüber. Ansonsten reichen Kostenvoranschläge.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

30.11.2023|

Verfahren dauert zu lang – kein Fahrverbot und keine höhere Geldbuße

(DAV). Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn dessen Verhängung aufgrund eines erheblichen Zeitablaufs nicht mehr gerechtfertigt erscheint (§ 25 StVG). Damit muss aber nicht automatisch die Geldbuße erhöht werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 13. Januar 2023 (AZ: 1 Rb 36 Ss 778/22) eine wegweisende Entscheidung getroffen. Es stellte fest, dass bei Wegfall eines Fahrverbots keine Erhöhung der Geldbuße erfolgen darf und korrigierte damit die Vorinstanz.

Bei Rot über die Ampel und der lange Weg durch die Instanzen

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um einen Rotlichtverstoß. Dafür verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 400 Euro. Das wollte der Mann aber nicht hinnehmen und setzte sich gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß dem Bußgeldkatalog für den qualifizierten Rotlichtverstoß von 200 Euro auf 400 Euro zur Wehr.

Zwischen der Tat und der Entscheidung des Amtsgerichts lagen mehr als zwei Jahre, in denen der Betroffene nicht mehr verkehrsrechtlich aufgefallen war. Das OLG Karlsruhe entschied zu seinen Gunsten und warf dem Amtsgericht vor, die Rechtsfolgen fehlerhaft bemessen zu haben.

Keine Erhöhung der Geldbuße bei Wegfall des Fahrverbots

Das OLG Karlsruhe betonte in seiner Entscheidung, dass ein Wegfall des Fahrverbots aufgrund erheblichen Zeitablaufs dazu führt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 StVG nicht mehr vorliegen. Folglich gibt es für eine Erhöhung der Regelgeldbuße keine Grundlage mehr.

Bei einem Wegfall des Fahrverbots kommt es also nicht mehr automatisch zu einer Erhöhung der Geldbuße, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Verkehrsteilnehmer können sich nun auf diese Entscheidung berufen und gegebenenfalls gegen eine ungerechtfertigte Erhöhung der Geldbuße vorgehen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

25.10.2023|

Wann darf eine Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?

(DAV). Bei einem Verkehrsunfall versuchen die gegnerischen Versicherungen die Kosten zu drücken. Daher wird gern auf eine günstigere Werkstatt verwiesen, die das Unfallfahrzeug preiswerter reparieren kann. Dies spielt auch eine Rolle bei der fiktiven Abrechnung, wenn man seinen beschädigten Wagen nicht, nur teilweise oder nicht fachmännisch reparieren lassen will.

Solche Verweise sind nicht immer zulässig. Auch der Streit, ob es eine Markenwerkstatt sein muss, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 21. September 2022 (AZ: 10 U 5397/21) versucht, Kriterien für solche Fälle zu entwickeln, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Unfall und fiktive Schadensabrechnung

Die Haftung bei einem Verkehrsunfall war geklärt. Der Geschädigte wollte seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnen. Seiner Berechnung lagen die Kosten einer Markenwerkstatt zugrunde. Die gegnerische Versicherung verwies auf eine andere, günstigere Werkstatt und wollte nur auf der Grundlage abrechnen. Im Detail ging es um die Frage, ob diese Werkstatt mühelos für den Geschädigten erreichbar gewesen wäre.

Der Hinweis auf eine günstigere Werkstatt war zulässig

Zunächst ging das OLG davon aus, dass ein Verweis unter folgenden Gesichtspunkten zulässig ist:

Die Werkstatt auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht weiter als 20 km vom Wohnort entfernt liegen, dabei gilt nicht die Luftlinie. Die Werkstatt liefert die gleiche Qualität liefern wie eine Markenwerkstatt. Darüber hinaus muss die Werkstatt „mühelos“ erreichbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn es keine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt oder die Fahrt mit dem ÖPNV mehr als eine Stunde dauern würde. Zudem kann es auch einen kostenlosen, werktäglichen Hol- und Bringservice für das Unfallfahrzeug geben oder einen Fahrkostenzuschuss. Den bezifferte das Gericht mit 50 Euro bei Entfernungen von 10 Kilometern, bei 10–20 km sollten es 100 Euro sein.

Es entscheidet immer der Einzelfall

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So muss in Bezug auf die Entfernung unter anderem zwischen Stadt und Land unterschieden werden.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

14.08.2023|
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