window.dataLayer = window.dataLayer || []; function gtag(){dataLayer.push(arguments);} gtag('js', new Date()); gtag('config', 'G-02FX76K00D');
Loading...
Aktuelles2021-06-07T00:50:18+02:00

Unerlaubt vom Unfallort entfernt – entfällt der Versicherungsschutz?

(DAV). Wenn Versicherte unerlaubt den Unfallort verlassen, können sie trotzdem nicht automatisch von den Leistungen der Assekuranz ausgeschlossen werden. Der Versicherer muss ihnen Arglist nachweisen. Daher kommt es immer auf die differenzierte Betrachtung an und der Versicherungsnehmer kann sich auf den Kausalitätsgegenbeweis berufen. Dies entschied das Landgericht Berlin am 10. Mai 2023 (AZ: 46 S 58/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Damit entfällt der Versicherungsschutz nach einem Verkehrsunfall nicht.

Verkehrsunfall: Unfallflucht und Arglist

In dem Fall verließ der Beklagte den Unfallort und wurde dabei von einem Zeugen beobachtet. Nach seiner Information fand die Polizei den Mann später in einem nahegelegenen Café. Die Versicherung klagte gegen ihren Versicherungsnehmer und warf ihm arglistiges Verhalten vor. Vor dem Amtsgericht scheiterte die Versicherung aber, die erste Instanz sah keine Arglist. Die Versicherung ging in Berufung, allerdings bestätigte das Landgericht die vorherige Entscheidung. Arglist könne bei Unfallflucht nicht pauschalisiert angenommen werden, urteilte die zweite Instanz. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass ein Unfall häufig die Betroffenen überfordere. Der Beklagte hatte nicht notwendigerweise die Absicht gehabt, die Interessen des Versicherers zu schädigen. Zudem war der Unfall von einem Zeugen beobachtet worden, was das Risiko einer Entdeckung erhöht und gegen eine arglistige Absicht spricht. Wenn nicht der Zeuge, sondern der Beklagte selbst die Polizei verständigt hätte, wäre der Fall weiter ziemlich identisch abgelaufen.

Da die Versicherung in diesem Fall die Arglist nicht beweisen konnte, muss sie damit den Schaden tragen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

17.04.2024|

Unfallprozess: Webcam-Aufnahmen als Beweis?

(DAV). Inwieweit Videoaufnahmen in einem Unfallprozess zugelassen und somit verwertbar sind, wird unterschiedlich bewertet. Gerade, wenn es sich um Filme durch Dritte handelt. Der Datenschutz muss ebenfalls berücksichtigt werden. Aber die Aufzeichnungen einer Webcam eines Dritten können als Beweismittel anerkannt werden, selbst wenn ein Unfallbeteiligter der Verwertung widerspricht. Damit soll eine „Beweisnot“ vermieden und die Haftung geklärt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken am 13. Oktober 2022 (AZ: 4 U 111/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Komplizierter Verkehrsunfall im Kreisverkehr

In dem Fall waren ein BMW Cabrio und ein Ford Ka in einem engen Kreisverkehr miteinander kollidiert. In dem Verfahren ließ sich zunächst nicht klären, wann die beiden Fahrzeuge in das Rondell eingefahren waren und wie sich demzufolge die Haftung verteilt. Direkt am Kreisverkehr hatte eine Firma ihren Unternehmenssitz, deren Webcam hatte den Unfall aufgezeichnet. Das Gericht ließ den Mitschnitt in dem Verfahren zu, obwohl sich einer der Verfahrensbeteiligten dagegen wehrte.

Beweisnot: Webcam-Aufnahmen können verwertet werden

Das Gericht ließ die Aufnahmen als Beweismittel zu. Es verurteilte den Fahrer aus der weiter links liegenden Einmündung dazu, zwei Drittel des Schadens zu tragen.

Zum einen entschied das Gericht, dass die Aufzeichnungen der Webcam als Beweismittel zulässig sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Unfallbeteiligter der Verwertung widerspricht. Dabei wurde vom Gericht auch berücksichtigt, dass die Aufnahmen zwar in die Sozialsphäre der Beteiligten eingreifen. Allerdings wären die Schnelligkeit des Verkehrs und die Beweisnot des Unfallgegners höher zu gewichten als das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Gericht stellte fest, dass durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine gewisse Einbuße an Privatheit hingenommen werden muss.

Bei der Auswertung der Videos durch das Gericht wurde festgestellt, dass beide Autos nahezu zeitgleich in den Kreisverkehr eingefahren waren. Es konnte aber nicht völlig eindeutig geklärt werden, welches Fahrzeug zuerst fuhr. Aufgrund dieser Umstände entschied das Gericht, dass eine Haftungsteilung von zwei Dritteln zu Lasten des von links kommenden Fahrers gerechtfertigt war. Er hatte versucht, das andere Fahrzeug mit einer unangemessenen Geschwindigkeit zu überholen und dabei die Mittelinsel des Kreisverkehrs „geschnitten“.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

20.03.2024|

Führerschein-Pflichtumtausch für 53 bis 58-jährige Autofahrer

(DAV) Führerscheine sollen in Zukunft fälschungssicher sein und in einer Datenbank erfasst werden. Aus diesem Grund sollen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, schrittweise umgetauscht werden. 

Bis zum 19. Januar 2024 müssen alle Führerscheininhaber der Geburtsjahre 1965 – 1970, deren Führerscheine vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, ihr Dokument wechseln. Dies betrifft die grauen oder rosafarbenen Führerscheine in Papierform.

Ab dem 20. Januar 2024 gilt das dann für alle weiteren Geburtsjahre ab 1971.
Für Führerscheine, die nach dem 01.01.199 ausgestellt wurden, gelten andere Fristen:

Ausstellungsdatum Umtauschfrist bis
1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 – 18.01.2013 19.01.2033

Eine Fahr- oder Gesundheitsprüfung findet bei dem Umtausch der Pkw-Führerscheine der Klasse B nicht statt.
Geahndet wird ein Verstoß gegen den Pflichtumtausch für Pkw-Fahrer mit 10,00 € Verwarngeld.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

14.02.2024|
Nach oben