Mit dieser Konstellation hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg am 15. Januar 2026 (AZ: 12 U 20/25) zu befassen. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, entschied das Gericht, dass ein irreführender Blinker zwar eine Mithaftung begründen kann, die Vorfahrt aber nicht automatisch entfallen lässt.

Zusammenstoß nach Ausfahrt aus dem Kreisverkehr

Ein Motorradfahrer hatte nach dem Verlassen eines Kreisverkehrs vergessen, den Blinker auszuschalten. An der folgenden Kreuzung wollte ein Autofahrer auf die Vorfahrtsstraße einbiegen. Dabei vertraute er auf den Blinker des Motorrads. Als der Motorradfahrer jedoch geradeaus weiterfuhr, kam es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß. Der Zweiradfahrer zog sich Verletzungen zu und das Motorrad erlitt einen Totalschaden. Bei der Schadensregulierung verweigerte die Versicherung des Autofahrers die vollständige Zahlung.

Gericht verteilt die Haftung – Autofahrer muss zwei Drittel tragen

Das Oberlandesgericht Brandenburg teilte die Haftung im Verhältnis von zwei Dritteln zu Lasten des Autofahrers und einem Drittel zu Lasten des Motorradfahrers auf.

Auch wenn der Motorradfahrer blinkt, bleibt seine Vorfahrt und damit die Wartepflicht des Einbiegenden bestehen. Auf ein Abbiegen darf erst vertraut werden, wenn weitere Umstände hinzukommen, wie etwa ein sichtbares Verlangsamen der Fahrt oder das Einleiten des Abbiegevorgangs. Der Motorradfahrer haftet jedoch zu einem Drittel mit, weil er durch den irreführenden Blinker eine Gefahrenlage geschaffen hat.

Wichtige Verhaltenstipps

Checkliste für das Verhalten bei unklaren Blinksignalen:

  • Nicht allein auf den Blinker verlassen: Vergewissern Sie sich beim Einbiegen immer, ob das bevorrechtigte Fahrzeug tatsächlich verlangsamt oder den Abbiegevorgang eingeleitet hat.
  • Blinkerrückstellung prüfen: Kontrollieren Sie bei Fahrzeugen ohne automatische Rückstellung regelmäßig die Armaturen.
  • Gutachten nutzen: Nach einem Unfall reicht für die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs die Wertermittlung eines regionalen Sachverständigen aus.
  • Angebote im Netz ablehnen: Geschädigte sind nicht verpflichtet, überregionale Internet-Restwertangebote von Versicherungen abzuwarten oder anzunehmen.

Quelle: www.verkehrsrecht.de