In einem vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,82 Promille mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte das Landratsamt ab, da die geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung nicht beigebracht wurde. 7 Jahre nach dem Entzug fuhr der Kläger auf einem 3-rädrigen Mofa, welches fahrerlaubnisfrei geführt werden darf, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille.

Wegen dieses Vorfalls verhängte das Amtsgericht Kaufbeuren rechtskräftig ein Fahrverbot von 3 Monaten. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung an, um auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen zu dürfen. Der Aufforderung kam der Kläger nicht nach, so dass die Fahrerlaubnisbehörde die Führung fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt hat.

Der Kläger wehrte sich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Entscheidung, welche er in der 1. Instanz verlor. Das Bayrische Verwaltungsgericht klärte sodann in der Berufung, dass dem Kläger nicht untersagt werden kann, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Gericht stellte fest, dass § 3 Abs. 1 S. 1 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar und damit unwirksam sei. Weiter erläuterte das Gericht in seinen Gründen, dass auch die Voraussetzungen für eine Untersagung nicht vorgelegen hätten. Zwar lagen bei dem Kläger zwei rechtskräftige Strafbefehle wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB vor. Grundsätzlich seien diese Taten auch geeignet, ein Verbot auch erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge zu führen anzuordnen. Auch führe die mehr als 5-jährige Zeit zwischen den beiden Taten nicht zu einer Zäsur. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtsfehlerhaft gewesen sei.

Fahrverbote stellten einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Der Gesetzgeber habe keine ausreichenden Hinweise gegeben, wie man die Ungeeignetheit  einer Person zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges feststellen müsse. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotentials nicht möglich. Die Revision wurde zugelassen. Der Freistaat Bayern kann gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen.

Urteil vom 17.04.2023 BayVGH – 11 BV 22.1234 –

Quelle: www.verkehrsrecht.de