(DAV). Nur wer körperlich und geistig geeignet ist, kann den Führerschein bekommen. Außerdem muss er natürlich eine praktische und theoretische Prüfung bestehen. Aber auch wer nicht charakterlich geeignet ist, kann die Fahrerlaubnis verlieren. Denn die Fahrerlaubnisbehörde muss dies prüfen, falls Zweifel bestehen. 

1.    Krankheiten, die weder technisch noch durch Medikamente behoben werden können (z. B. Epilepsie oder eine Querschnittslähmung im Halswirbelbereich), führen zu körperlicher Nichteignung.

2.    Psychologische Mängel, die auch medikamentös nicht eingestellt werden können, wie Psychosen, aber gegebenenfalls auch Demenzerkrankungen oder die sogenannte Tagesschläfrigkeit, können den Verlust begründen.

3.    Allgemein bekannter ist, dass die Fahrerlaubnis durch die Behörde entzogen wird, wenn eine Suchterkrankung vorliegt, dies können Drogen, Alkohol oder aber Medikamente sein.

4.    Im Strafgesetzbuch ist geregelt, wann in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ansteht: nämlich, wenn es sich um die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) Rasen, Trunkenheit im Verkehr (§ 316) oder auch Unfallflucht handelt. Das können alle Verkehrsteilnehmer, vom Fußgänger bis E-Scooter – und Radfahrer sein. Dann wird der Führerschein eingezogen und die Betroffenen müssen eine neue Prüfung ablegen, um wieder an die Fahrerlaubnis zu kommen.

5.    Weniger bekannt ist, dass Straftaten mit hohem Aggressionspotenzial ebenfalls dazu führen können, dass die charakterliche Eignung nicht besteht. Dies kann der Fall bei Raub, schwerer oder gefährlicher Körperverletzung und auch Vergewaltigung der Fall sein.

Wichtig ist zu wissen, dass auch betrunkenes Fahren auf Rädern, E-Bikes oder dem E-Scooter dazu führen kann, dass man seine – neue – Fahrerlaubnis nur erhalten kann, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung positiv erfolgt ist (im Volksmund gerne „Idiotentest“ genannt): Die schlechte Nachricht: Diese Kosten tragen die Betroffenen immer selbst!

 

Quelle: www.verkehrsanwaelte.de