Einfach Auto leasen und gut? Die Vorteile eines Leasingfahrzeugs sind zahlreich: Die Vorzüge eines Neuwagens nutzen können, ohne die hohen Anschaffungskosten zu haben. Stattdessen lassen sich überschaubare Monatsraten und absehbare Vertragslaufzeiten wählen. Auch schnelle Wechsel zwischen neuen Autos sind möglich. Und noch besser: Dank kurzer Haltedauer hat der Fahrer weniger Reparaturkosten. Doch dann kommt es Knall auf Fall: Ein Unfall mit dem Leasingauto. 

Rechte und Pflichten beim Leasing

Gerade auf Seiten des Leasingnehmers kommt es dann zu großen Unsicherheiten und vielen Fragen. Rechte? Pflichten? Und wer zahlt für den Unfallschaden? Im Falle eines Leasings liegen die Dinge ein wenig anders als beim eigenen Auto. Denn hier spielen nicht nur die Unfallteilnehmer eine Rolle, sondern auch der eigentliche Eigentümer: der Leasinggeber. Aufgrund dieser „Dreiecksbeziehung“ und häufig unterschiedlicher Vertragsbedingungen ist das Hinzuziehen eines Experten für Verkehrsrecht durch den Leasingnehmer sinnvoll.

Wie verhält es sich mit einem Leasingfahrzeug? Als Basis dient zwar der Leasingvertrag, doch die Bedingungen sind andere als beispielsweise beim Mieten. Beim Leasing ist der Halter – in dem Fall der Leasingnehmer – für die Instandhaltungskosten verantwortlich: Hierzu gehören alle Sachmängel und Beschädigungen. Auch im Falle eines Diebstahls schuldet der Leasingnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs oder, wenn diese nicht möglich ist, den Wertersatz.

Kurz gesagt: Der Leasingnehmer ist zwar der Halter und muss alle laufenden Kosten tragen – der Wagen aber ist nicht sein Eigentum. Und trotzdem hat er die Pflichten eines Eigentümers. Beim Leasingvertrag lohnt sich daher ein ganz genauer Blick in die AGB – insbesondere im Falle eines Unfalls. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann hier Klarheit schaffen.

Wenn es mit dem Leasingauto knallt

War ein Leasingfahrzeug in einen Unfall verwickelt, stellt sich zunächst die Frage: Wer ist schuld? Handelt es sich um
•    einen unverschuldeten Unfall
•    einen Unfall mit Mitschuld oder
•    einen selbstverursachten Unfall?
Das ist besonders wichtig für die Schadensregulierung und die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner. Hierfür sind auch die teils variierenden Bedingungen im Leasingvertrag relevant.

Grundsätzlich stehen der Leasinggesellschaft im Fall eines Schadens am Leasingfahrzeug Ansprüche zu. Aber auch der Leasingnehmer kann als Nutzer des Fahrzeugs Ansprüche stellen, etwa die Erstattung von Mietwagenkosten während der Reparatur. Oft ist auch in den Leasingbedingungen festgehalten, dass sich der Leasingnehmer zur Übernahme aller Reparaturen verpflichtet. Im Falle eines fremdverschuldeten Unfalls zahlt die Versicherung des Unfallgegners nicht nur die Reparaturkosten an die Werkstatt, sondern auch die Wertminderung  oder, wenn es zum Totalschaden kommt, den Ersatz des Fahrzeugs an die Leasinggesellschaft. Bei einem selbstverschuldeten Unfall tritt die Vollkaskoversicherung des Leasingnehmers für die Reparaturkosten ein. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann auf Basis der AGB sicherstellen, dass die Schadensregulierung so abgewickelt wird, dass alle Pflichten eingehalten werden und der Leasingnehmer nicht vom eintrittspflichtigen Versicherer des Unfallverursachers übervorteilt wird.

Daher sollte unmittelbar nach einem Unfall ein Verkehrsanwalt eingeschaltet werden, der die Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur sowie die zutreffende – und nicht gekürzte – Wertminderung gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers durchsetzt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Leasingvertrag nichts anderes vorsieht und beispielsweise die Leasinggesellschaft diese Ansprüche selbst geltend macht.

Ein weiteres Problem kann im Falle eines Totalschadens hinzutreten: Hier kann es passieren, dass der vom Unfallverursacher zu erstattende Wiederbeschaffungswert niedriger ist, als die noch bis zum Ende des Vertrages zu zahlenden Leasingraten. In einem solchen Fall ist von einem Verkehrsanwalt zu prüfen, ob im Vertrag eine sogenannte GAP-Versicherung vereinbart wurde, die diese Schadensspitze übernimmt. Ist eine solche nicht vereinbart, ist vom Verkehrsanwalt ein Beratungsverschulden bei Abschluss des Versicherungsvertrags zu prüfen, damit der Leasingnehmer nicht auf dem Schaden sitzen bleibt.

Ich meine, den Schaden selbst verschuldet zu haben – was nun?

Auch dann sollte ein Verkehrsanwalt hinzugezogen werden. Denn die Schuldfrage ist manchmal nicht so einfach zu beantworten, wie es auf den ersten Blick scheint. Grundsätzlich haftet der Verursacher für die entstandenen Schäden, wenn der Unfall für den anderen Fahrer unabwendbar gewesen ist. Doch mitunter kann ihm keine Alleinhaftung zur Last gelegt werden. Eine solche kommt bei einem Unfall dann in Betracht, wenn den anderen Unfallbeteiligten nicht einmal eine Haftung aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr trifft. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass Autofahren grundsätzlich gefährlich ist, sodass beide Unfallbeteiligte für die jeweiligen Schäden haften.

Und zuletzt gilt immer: Ruhe bewahren.

Quelle: verkehrsanwaelte.de