(30.10.2024) Die Länder sollen auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Mietpreisbremse anzuwenden – dies aber eingehender als bisher begründen müssen, wie aus dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums hervorgeht.

Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang. Wenn Landesregierungen die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet wiederholt zur Anwendung bringen wollen, sollen sie künftig darlegen müssen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, damit der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet weniger angespannt ist, und warum die Anwendung der Mietpreisbremse dennoch weiterhin erforderlich ist. Die neuen Anforderungen sollen laut Justizministerium sicherstellen, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhält.

Bundesjustizminister Marco Buschmann sieht die Mietpreisbremse kritisch. Sie löse das Problem der Wohnungsknappheit nicht; auch das Problem der hohen Mieten werde „nicht nachhaltig“ gelöst. Sie könne „allenfalls einen Beitrag leisten, den Anstieg der Mietpreise für einen Übergangszeitraum zu strecken“, so der FDP-Politiker. Die Mietpreisbremse greife in das grundgesetzlich geschützte Eigentum ein. Der Eingriff wirke umso tiefer, je länger sie gelte. Dem trügen die neuen Begründungsanforderungen Rechnung.

Der Eigentümerverband Haus und Grund hatte bereits im April 2024 angekündigt, gegen eine etwaige Verlängerung der Mietpreisbremse klagen zu wollen. Der Verlängerung liegt ein Kompromiss der Ampelkoalition zugrunde; sie war an ein anderes Gesetzesvorhaben geknüpft worden: das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren, das eine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung sein soll. Auch dazu hat das BMJ bereits einen Gesetzentwurf vorgelegt.

(Quelle: beck aktuell)