(DAV). Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn dessen Verhängung aufgrund eines erheblichen Zeitablaufs nicht mehr gerechtfertigt erscheint (§ 25 StVG). Damit muss aber nicht automatisch die Geldbuße erhöht werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 13. Januar 2023 (AZ: 1 Rb 36 Ss 778/22) eine wegweisende Entscheidung getroffen. Es stellte fest, dass bei Wegfall eines Fahrverbots keine Erhöhung der Geldbuße erfolgen darf und korrigierte damit die Vorinstanz.
Bei Rot über die Ampel und der lange Weg durch die Instanzen
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um einen Rotlichtverstoß. Dafür verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 400 Euro. Das wollte der Mann aber nicht hinnehmen und setzte sich gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß dem Bußgeldkatalog für den qualifizierten Rotlichtverstoß von 200 Euro auf 400 Euro zur Wehr.
Zwischen der Tat und der Entscheidung des Amtsgerichts lagen mehr als zwei Jahre, in denen der Betroffene nicht mehr verkehrsrechtlich aufgefallen war. Das OLG Karlsruhe entschied zu seinen Gunsten und warf dem Amtsgericht vor, die Rechtsfolgen fehlerhaft bemessen zu haben.
Keine Erhöhung der Geldbuße bei Wegfall des Fahrverbots
Das OLG Karlsruhe betonte in seiner Entscheidung, dass ein Wegfall des Fahrverbots aufgrund erheblichen Zeitablaufs dazu führt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 StVG nicht mehr vorliegen. Folglich gibt es für eine Erhöhung der Regelgeldbuße keine Grundlage mehr.
Bei einem Wegfall des Fahrverbots kommt es also nicht mehr automatisch zu einer Erhöhung der Geldbuße, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Verkehrsteilnehmer können sich nun auf diese Entscheidung berufen und gegebenenfalls gegen eine ungerechtfertigte Erhöhung der Geldbuße vorgehen.
Quelle: www.verkehrsrecht.de