(DAV). Bei einem Verkehrsunfall versuchen die gegnerischen Versicherungen die Kosten zu drücken. Daher wird gern auf eine günstigere Werkstatt verwiesen, die das Unfallfahrzeug preiswerter reparieren kann. Dies spielt auch eine Rolle bei der fiktiven Abrechnung, wenn man seinen beschädigten Wagen nicht, nur teilweise oder nicht fachmännisch reparieren lassen will.
Solche Verweise sind nicht immer zulässig. Auch der Streit, ob es eine Markenwerkstatt sein muss, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 21. September 2022 (AZ: 10 U 5397/21) versucht, Kriterien für solche Fälle zu entwickeln, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Unfall und fiktive Schadensabrechnung
Die Haftung bei einem Verkehrsunfall war geklärt. Der Geschädigte wollte seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnen. Seiner Berechnung lagen die Kosten einer Markenwerkstatt zugrunde. Die gegnerische Versicherung verwies auf eine andere, günstigere Werkstatt und wollte nur auf der Grundlage abrechnen. Im Detail ging es um die Frage, ob diese Werkstatt mühelos für den Geschädigten erreichbar gewesen wäre.
Der Hinweis auf eine günstigere Werkstatt war zulässig
Zunächst ging das OLG davon aus, dass ein Verweis unter folgenden Gesichtspunkten zulässig ist:
Die Werkstatt auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht weiter als 20 km vom Wohnort entfernt liegen, dabei gilt nicht die Luftlinie. Die Werkstatt liefert die gleiche Qualität liefern wie eine Markenwerkstatt. Darüber hinaus muss die Werkstatt „mühelos“ erreichbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn es keine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt oder die Fahrt mit dem ÖPNV mehr als eine Stunde dauern würde. Zudem kann es auch einen kostenlosen, werktäglichen Hol- und Bringservice für das Unfallfahrzeug geben oder einen Fahrkostenzuschuss. Den bezifferte das Gericht mit 50 Euro bei Entfernungen von 10 Kilometern, bei 10–20 km sollten es 100 Euro sein.
Es entscheidet immer der Einzelfall
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So muss in Bezug auf die Entfernung unter anderem zwischen Stadt und Land unterschieden werden.
Quelle: www.verkehrsrecht.de